Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bücherei im Forum

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) In der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2013 (GBl. S. 491, 492) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen am 15. Dezember 2015 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeindebücherei in Bodelshausen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bodelshausen. Die Benutzung erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Basis. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung.
  2. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 2 Benutzung

  1. Die Bücherei kann von allen Einwohnern Bodelshausens ab dem 6. Lebensjahr selbstständig benutzt werden.
  2. Über die Zulassung auswärtiger Benutzer entscheidet die Gemeindebücherei im Einzelfall.
  3. Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

§ 3 Anmeldung

  1. Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises (z.B. Personalausweis, Pass).
  2. Kinder unter 14 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten für das Ausleihen.
  3. Die Benutzer erhalten nach ihrer Anmeldung einen nicht übertragbaren Büchereiausweis.
  4. Durch die Unterschrift bei der Anmeldung erkennen die Benutzer oder der gesetzliche Vertreter die Benutzungsordnung und die Gebührenordnung als verbindlich an.
  5. Für Missbrauch haftet der für den Ausweis zugelassene Benutzer.
  6. Der Verlust des Benutzerausweises sowie Namens- und Adressenänderungen sind der Gemeindebücherei unverzüglich mitzuteilen.
  7. Bei Verlust oder Beschädigung des Bibliotheksausweises erhält der Benutzer gegen Gebühr einen Ersatzausweis.
  8. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres verliert der Büchereiausweis seine Gültigkeit. Bei der Neuanmeldung gelten die Vorschriften und Gebühren für erwachsene Benutzer.
  9. Der Bibliotheksausweis wird ungültig, wenn er sechs Jahre nicht zum Ausleihen vorgelegt wird.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Zur Abwicklung des EDV-Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Gemeindebücherei folgende personenbezogene Daten: Familienname, Vorname(n), Adresse, Telefonnummern, ggfs. E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht. Bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr kann die Adresse des gesetzlichen Vertreters als Hauptwohnsitz gespeichert werden (§ 11 BGB, § 5 Landesdatenschutzgesetz).

§ 5 Ausleihe, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung

  1. Die Ausleihe ist kostenlos.
  2. Die Ausleihe von Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises. Die Medien müssen vom Benutzer vor der Selbstverbuchung auf Vollständigkeit überprüft werden. Fehlende Teile sind sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig ausgeliehen. Der Verbuchungsvorgang muss mit „Konto beenden“ abgeschlossen werden, bevor das Selbstverbuchergerät verlassen wird. Für Fremdverbuchungen auf einem nicht geschlossenen Konto haftet der Benutzer.
  3. Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen bzw. 20 Öffnungstage.
  4. Die Leitung der Bücherei kann für die Benutzung einzelner Abteilungen und Bestände besondere Bestimmungen erlassen. Die Bücherei kann die Anzahl der gleichzeitig an einen Benutzer zu verleihenden Medien begrenzen oder entliehene Medien zurückfordern sowie kürzere oder längere Leihfristen festsetzen.
  5. Die Verlängerung der Leihfrist um zwei Wochen ist zweimal bei einem Teil der Medien möglich, sofern keine Vormerkung vorliegt.
  6. Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr vorgemerkt werden.
  7. Die Weiterverleihung von Medien ist untersagt.
  8. Präsenzbestände, Zeitungen und Zeitschriften ohne Transponderetikett können nicht ausgeliehen werden.

§ 6 Behandlung der Medien, Haftung, Urheberrecht

  1. Die entliehenen Medien sind schonend zu behandeln. Verluste und Beschädigungen sind unverzüglich der Bücherei zu melden.
  2. Spieleteile müssen vor der Rückgabe sortiert werden.
  3. Audiovisuelle Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellern vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung bibliothekseigener Medien an Dateien, Datenträgern und Geräten entstehen.
  4. Der Verlust oder die Beschädigung von Medien ist der Gemeindebücherei unverzüglich mitzuteilen. Für abhanden gekommene oder beschädigte Medien, Schließfachschlüssel, Medienboxen, CD- und DVD-Hüllen, Texthefte, Beihefte, beschädigte Transponder u. ä. ist Schadensersatz zu leisten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr.
  5. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind zu beachten.

§ 7 Leihverkehr

  1. Die Bücherei kann nicht vorhandene Sachliteratur im Leihverkehr mit anderen Bibliotheken beschaffen.
  2. Die Bereitstellung von Medien über den Leihverkehr ist gebührenpflichtig.
  3. Die Bücherei im FORUM ist beim Leihverkehr an die Bestimmungen der jeweiligen Leihverkehrsordnung gebunden.

§ 8 Internetnutzung

  1. Die Bücherei stellt einen öffentlichen Internet-Zugang bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bücherei genutzt werden kann.
  2. Zugangsberechtigt sind Personen, die im Besitz eines Büchereiausweises sind. Kinder und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr benötigen einmalig die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
  3. Der Abruf jugendgefährdender,- nicht verfassungskonformer Inhalte oder rechtswidriger Dienste ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Bibliotheksausweis eingezogen werden. Die Bibliothek behält sich vor, die von dem Benutzer aufgerufenen Internetseiten zu speichern und zu überprüfen.
  4. Das Büchereipersonal übernimmt weder Aufsicht noch Haftung für besuchte Seiten.
  5. Das Büchereipersonal kann die Zeit an den Internetplätzen limitieren oder einzelne Besucher von der Benutzung ausschließen.

§ 9 Überschreiten der Leihfrist

  1. Wird die Leihfrist überschritten, so entstehen Säumnisgebühren. Die Gebühren sind auch ohne vorherige Benachrichtigung zu zahlen.

§ 10 Hausordnung

  1. Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Gemeindebücherei beeinträchtigt werden.
  2. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen zulässig.
  3. In die Gemeindebücherei dürfen keine Tiere mitgebracht werden.
  4. Im gesamten Gebäude ist das Rauchen verboten.
  5. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.
  6. Während des Aufenthaltes in der Bücherei sind mitgebrachte Taschen und Mappen in den Taschenschränken einzuschließen.
  7. Die Schließfächer und Taschenschränke dürfen ausschließlich während der Öffnungszeiten belegt werden.
  8. Die Gemeindebücherei ist berechtigt Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, ganz oder teilweise von der Benutzung auszuschließen.

§ 11 Gebühren

  1. Für die Ausstellung des Büchereiausweises, bei Leihfristüberschreitung, für die Vorbestellung von Medien und für andere besondere Leistungen werden Gebühren entsprechend dem Gebührenverzeichnis erhoben, welches Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist.
  2. Gebührenschuldner ist der Büchereibenutzer, bei minderjährigen Benutzern der gesetzliche Vertreter.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 12.12.1995 mit späteren Änderungen außer Kraft.

Bodelshausen, 16.12.2015

gez. Ganzenmüller
(Bürgermeister)


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